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Wenn Sie gerade dabei sind, alle Unterlagen für den Immobilienverkauf zusammenzutragen, darf der Grundbuchauszug in Ihrer Sammlung nicht fehlen. Denn dieser dient Ihnen vor allem als Nachweis Ihrer Eigentümerschaft, die Sie in mehreren Verkaufsphasen immer wieder belegen müssen. Erfahren Sie hier, was genau im Grundbuchauszug steht und wie Sie ihn beantragen.

Was ist ein Grundbuchauszug?

Der Grundbuchauszug ist die Abschrift von den Eintragungen im Grundbuch. Dieses ist ein öffentliches Register welches das Grundstück, die grundstücksgleichen Rechte und die Eigentumsverhältnisse sowie die damit verbundenen Belastungen beinhaltet. Beim Wohnungsverkauf oder Hausverkauf gilt der Grundbuchauszug als Nachweis dafür, dass der Verkäufer auch der Eigentümer ist. Dieser Beleg ist zum einen für den Käufer interessant. Zum anderen aber auch für den Notar, der sich mit einem Grundbuchauszug ebenfalls von der rechtmäßigen Eigentümerschaft überzeugen muss. Außerdem sind auch mögliche Lasten und Rechte Dritter an der Immobilie und dem Grundstück in einem Grundbuchauszug abzulesen, was ebenfalls wichtige Informationen für den Käufer sind.

Grundbuch: Aufbau und Inhalt.

Da der Grundbuchauszug die Abschrift der Grundbucheinträge ist, beinhaltet er alle möglichen Informationen über die Immobilie oder das Grundstück. Doch was steht in einem Grundbuch überhaupt alles drin und wo finden sich welche Informationen?

Der Aufbau eines Grundbuchs gliedert sich in folgende Teile:

  • Aufschrift: Auch Deckblatt genannt, hier werden das zuständige Amtsgericht, der Grundbuchbezirk sowie die Blattnummer angegeben.
  • Bestandsverzeichnis: Hier finden sich exakte Angaben zur Lage und Größe des Grundstücks. Auch Rechte in Zusammenhang mit dem Grundstück werden angeführt. Dazu gehören unter anderem das Wohnungseigentum und das Erbbaurecht. Angaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück stehen ebenfalls im Bestandsverzeichnis. Diese Angaben sind vom amtlichen Kataster vorgegeben.
  • 1. Abteilung: Dies ist eine der wichtigsten Grundbuch-Abteilungen. Denn hier ist der Eigentümer vermerkt. Ein Auszug dieses Eintrags gilt als Beweis für die Eigentümerschaft. Daher muss dieser Grundbucheintrag stets geändert werden, wenn die Immobilie oder das Grundstück den Besitzer wechselt. Das bloße Vorlegen eines Kaufvertrags dagegen ist kein rechtlicher Nachweis für die Eigentümerschaft.
  • 2. Abteilung: In diesem Teil sind Lasten und Beschränkungen aufgeführt, die nichts mit Hypotheken und Grundschulden zu tun haben. So kann man hier beispielsweise eine Grunddienstbarkeit, ein Wohnrecht oder Insolvenzvermerke einsehen.
  • 3. Abteilung: Die letzte Abteilung des Grundbuchs dient dazu, alle Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte und andere Lasten dieser Art aufzuzeigen. Ein Grundbuchauszug von diesem Teil ist vor allem für Banken interessant.

Im Grundbuch und seinen Abteilungen steckt also alles, was es über ein Grundstück und seine Immobilie zu wissen gibt. Für den Immobilienverkauf spielt vor allem die erste Abteilung eine wichtige Rolle, da sie den Verkäufer auch als Eigentümer identifiziert. Von diesem Grundbucheintrag sollte sich jeder verkaufende Eigentümer also einen Auszug erstellen lassen.

Grundbuch einsehen?Wer darf das?

Das Grundbuch wird vom Grundbuchamt nicht als öffentliches Register geführt. Damit gilt eine gesetzlich beschränkte Einsichtnahme – außer für den Grundstückseigentümer und alle anderen im Grundbuch eingetragenen Personen. Schließlich enthält das Grundbuch mit seinen Abteilungen sensible Informationen über Vermögen und Schulden vom Immobilienbesitzer, die geschützt werden müssen.

Alle anderen Personen müssen nach der Grundbuchordnung (GBO) ein sogenanntes „berechtigtes Interesse“ nachweisen. Behörden, Gerichte und Notare wird in der Regel ein solches Interesse zugesprochen. Auch öffentlich bestellte Vermessungsingenieure haben ein berechtigtes Interesse daran in das Grundbuch einzusehen.

Ansonsten muss der Eigentümer Interessenten immer eine Vollmacht für den Grundbuchauszug geben, damit das Grundbuchamt den Antrag akzeptiert. Ohne Vollmacht des Eigentümers kann beispielsweise ein Kaufinteressent nicht einfach einen Grundbuchauszug zur Immobilie anfordern, es sei denn er kann seine Kaufabsicht beispielsweise mit der Kopie des Vorkaufvertrags belegen.

Antrag und Kosten vom Grundbuchauszug.

Wer berechtigterweise einen Grundbuchauszug beantragen möchte, der muss dies beim zuständigen Grundbuchamt bzw. Amtsgericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt tun. In Baden-Württemberg jedoch gibt es bisher in jeder Gemeinde staatlich eingerichtete Grundbuchämter. Bis zum 01.01.2018 wird aber die Grundbuchführung schrittweise auf die Amtsgerichte übertragen.

Heutzutage kann der Grundbuchauszug auch online beantragt und das Grundbuch sogar online eingesehen werden, was den Gang zum Amt erspart. Denn viele Grundbücher sind heute als elektronisches Grundbuch erfasst und werden entsprechend papierlos und digital geführt. Es dauert etwa eine Woche bzw. je nach Bundesland bis zu mehrere Wochen, bis der Grundbuchauszug vorliegt. Zudem kostet ein Grundbuchauszug Geld. Eine unbeglaubigte Abschrift kostet 10 Euro, eine Beglaubigte 15-20 Euro. Je nach dem wo Sie den Grundbuchauszug beantragen (Stadt, Dienstleister usw.) können noch zusätzliche Kosten anfallen.

Bevor Sie jetzt aber einen Grundbuchauszug selbst beantragen, hier der Hinweis: Wenn Sie Ihre Immobilie mit unseren Experten verkaufen, müssen Sie sich um den Grundbuchauszug nicht kümmern. Wir beantragen diesen in der unbeglaubigten Version für Sie – natürlich müssen Sie uns vorher noch eine Vollmacht aussprechen. Auch die Kosten für einen unbeglaubigten Grundbuchauszug übernehmen wir. Dieser reicht für den Immobilienverkauf nämlich völlig aus.

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