Das wohl Wichtigste zuerst: Grundsätzlich muss jeder Immobilieneigentümer beim Verkauf, Vermieten oder Verpachten des Eigenheims einen Energieausweis vorweisen. Das schreibt gesetzlich die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Seit 2009 gilt die Pflicht für Besitzer von Wohn- und auch Nichtwohngebäuden wie Gewerbe- oder Büroflächen. Ab 2014 wurde die Energieausweispflicht verschärft. Seither ist jeder Immobilienverkäufer dazu verpflichtet, den Kaufinteressenten unaufgefordert einen Energiepass vorzulegen.
Dies sollte spätestens mit der ersten Immobilienbesichtigung erfolgen. Denn die Energiewerte sollen dem Käufer als Entscheidungshilfe dienen und transparent zeigen, welche Energiekosten auf ihn zu kommen können. Beim Abschluss des Verkaufes muss der Energieausweis dem neuen Eigentümer ausgehändigt werden. Zudem müssen Sie als Eigentümer bereits in der Immobilienanzeige energetische Kennzahlen und Angaben zur Immobilie machen, wenn ein Energieausweis schon vorliegt. Dazu gehören unter anderem die Energieeffizienzklasse, das Baujahr und Angaben zum Energieträger wie beispielsweise die Heizungsart. Wer gegen diese Ausweispflicht verstößt, muss seit dem 1. Mai 2015 mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 15.000 € rechnen.
Stand 2017