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Mit der Auflassungsvormerkung durch den Notar rückt der Abschluss des Immobilienverkaufs in greifbare Nähe. Doch was genau bedeutet das für den Verkäufer und für den Käufer? Gibt es von da an kein Zurück mehr? Ist die Auflassungsvormerkung mit Kosten verbunden und kann man darauf auch verzichten? Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen im Folgenden.

Auflassungs-vormerkung.Was ist das?

Die Auflassungsvormerkung ist laut Definition eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung zur Sicherung des Eigentumserwerbs. Sie ist ein neuer Eintrag, der den Käufer als zukünftigen Eigentümer der Immobilie „vormerkt“ und durch den Notar vorgenommen wird. Demnach ist die Auflassungsvormerkung eine Art verbindliche Reservierung, die im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) rechtlich geregelt ist.

Die Auflassung selbst ist die rechtlich notwendige Einigung darüber, dass die Immobilie an den Käufer übergeht. In der Regel ist die Auflassung im notariellen Kaufvertrag enthalten und wird erst nach der Kaufpreiszahlung durchgeführt.

Warum ist dasnotwendig?

Eine Auflassungsvormerkung dient vor allem dem Schutz des Käufers während der finalen Schritte im Kaufprozess. Denn zwischen der Unterzeichnung des Kaufvertrages und dem abschließenden Eintrag ins Grundbuch können durchaus mehrere Wochen vergehen. In dieser Zeit schützt die Auflassungsvormerkung den Käufer davor, dass die Immobilie an jemand anderen verkauft, mit neuen Lasten des Verkäufers belegt wird oder gar einem Insolvenzverfahren zum Opfer fällt.

Daher wird der Käufer kaum auf eine Auflassungsvormerkung verzichten wollen und auch der Notar wird diese als obligatorisch in den Kaufvertrag aufnehmen. Auch viele Banken setzen eine Auflassungsvormerkung zur Absicherung ihrer Finanzierung voraus.

Dauer und Kosten der Vormerkung

Eine Auflassungsvormerkung dauert so lang bis der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Danach wird die Vormerkung gelöscht, weil sie nun nicht mehr nötig ist. Die Auflassungsvormerkung löschen zu lassen, ist nur mit der Einwilligung des Käufers möglich. Die Löschung ist nur üblich, wenn der Kaufvertrag platzt, beispielsweise weil der Käufer den Preis doch nicht finanzieren kann. Oft wird vorsorglich im Kaufvertrag eine Löschungsvollmacht an den Notar übertragen, damit die Vormerkung im Fall des Falls zügig gelöscht werden kann und die Immobilie somit wieder verkäuflich ist.

Die Auflassungsvormerkung ist an Kosten gebunden, da sie vom Notar vorgenommen wird. Diese Kosten für den Käufer belaufen sich auf die Hälfte er Eintragungskosten in das Grundbuch, welche wiederum vom Verkaufspreis der Immobilie abhängig ist. In vielen Fällen sind es 150 bis 200 €, die fällig werden.

Eine Liste der Kosten, die beim Immobilienverkauf entstehen, finden Sie unter Hausverkauf Kosten.

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