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Scheidung. Was nun? Wie funktioniert der Zugewinnausgleich?

Wir unterstützen Sie bei allen Belangen rund um Ihre Immobilien bei Scheidung oder Trennnung. 

Zugewinn.Zugewinnausgleich.

ZugewinnausgleichWas ist das?

Der Zugewinnausgleich ist eine Forderung, die unter bestimmten Voraussetzungen einem der Partner bei der Scheidung zusteht. Es ist ein Ausgleich zwischen den Vermögen der Ehepartner. Denn das Gesetz geht davon aus, dass beide Partner während der Ehe Vermögen erwirtschafteten, weshalb auch beide gleich viel an dem Vermögenszuwachs – dem Zugewinn – bei der Scheidung profitieren sollen.

Der Zugewinn ist dabei die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen der Partner. Also: das Vermögen, das Partner A in die Ehe mitbrachte, minus dem Vermögen, das Partner A zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags besitzt. Daraus ergibt sich der Zugewinn. Ein Ausgleich findet dann statt, wenn ihr Zugewinn beispielsweise niedriger sein sollte, als der von Partner B. Dabei ist der Zugewinnausgleich immer ein Geldbetrag und kann nicht in Vermögensgegenständen beglichen werden. Übrigens haben auch sich trennende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht auf einen Zugewinnausgleich.

ZugewinnausgleichDie Grundlagen.

Die Grundlage für einen Anspruch auf den Zugewinnausgleich bei der Scheidung bildet die gesetzliche Zugewinngemeinschaft. In dieser leben sowohl Ehepaare als auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft automatisch, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart.

Juristisch ist der „Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ durch beispielsweise einen Ehevertrag individuell anpassbar oder aufhebbar. Das Paar kann zum Beispiel auch Gütertrennung vereinbaren. Auch noch bei der Trennung oder bei der Scheidung lässt sich mit einer Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgevereinbarung die Zugewinngemeinschaft anpassen. Ansonsten muss ein Antrag für den Zugewinnausgleich gestellt werden, um ihn geltend zu machen.

Ein Zugewinnausgleich ist nicht nötig wenn …

  • … kein entsprechender Antrag gestellt wurde. Es bleibt den Gatten überlassen, ob sie ihren Anspruch auch geltend machen wollen.
  • … der Zugewinn beider Partner die gleiche Vermögenshöhe beträgt. Das heißt, wenn Sein Zugewinn genau Ihrem entspricht, muss nichts ausgeglichen werden.
  • … etwas anderes in einem notariellen Vertrag vereinbart wurde.

Für eine Immobilie gilt beim Zugewinnausgleich Folgendes: Haben A und B das Haus während der Ehe gekauft und sind sie beide als Eigentümer im Grundbuch vermerkt, zählt bei der Scheidung das Haus als Zugewinn für beide mit je der Hälfte des Wertes. Somit gleicht sich dieser Zugewinn wieder aus. In diesem Fall wird gegebenenfalls auch der Erlös vom Immobilienverkauf fair geteilt und dem Zugewinn entsprechend angerechnet.

Ist einer der beiden jedoch der Alleineigentümer, gilt das Haus nur als Zugewinn dieser einen Person – auch wenn die Immobilie während der Ehe gekauft wurde. Das heißt, der andere Partner hat so einen möglichen Ausgleichsanspruch. Wer rechtlich der Eigentümer ist, steht immer im Grundbuch. 

Anfangsvermögenbis Endvermögen.

Um den Zugewinn in der Ehe und anschließend den möglichen Zugewinnausgleich berechnen zu können, müssen A und B jeweils ihr Anfangsvermögen und ihr Endvermögen in Erfahrung bringen. Juristisch definiert sich das Anfangsvermögen so:

„Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einen Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört.“ (§ 1374 Abs. 1, BGB)

Zum Anfangsvermögen gehört also das gesamte Vermögen, das jeder der Partner vor der Heirat besitzt. Ist dies bei der Scheidung nicht mehr genau nachweisbar, wird das Anfangsvermögen der betreffenden Person auf 0 € gesetzt.

Schulden werden vom Anfangsvermögen abgezogen. Falls einer der Partner nur mit Schulden in die Ehe gegangen ist, so ist sein Anfangsvermögen negativ. Hinzu kann der sogenannte „privilegierte Erwerb“ kommen. Hat beispielsweise B eine Schenkung oder eine Erbschaft während der Ehe erhalten, zählt diese dennoch zum Anfangsvermögen. Außerdem wird das Anfangsvermögen immer auf den heutigen Wertestand angepasst. Dazu im Absatz „Berechnung des Zugewinnausgleichs“ mehr.

„Das Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört.“ (§ 1375 Abs. 1 BGB)

Hat sich das Ehepaar getrennt, zieht jeder also mögliche Schulden von seinem derzeitigen Vermögen ab und hat dann den Betrag seines Endvermögens. Auch das Endvermögen kann ein negativer Betrag sein. Es ist ratsam bereits bei der Trennung sein Vermögen mit Beweisen aufzulisten, um so Komplikationen im späteren Scheidungsverfahren vorzubeugen.

Wenn bei der Scheidung ein Haus im Spiel ist, gilt: Eine Wertsteigerung wird als Zugewinn betrachtet. Falls die Immobilie beiden Partnern gehört wird die Wertsteigerung durch zwei geteilt und ihnen somit zu gleichen Teilen angerechnet. Gehört das Haus oder die Wohnung nur einem, zählt die Wertsteigerung nur zu dessen Zugewinn.

Zugewinnausgleichberechnung.

Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs muss nun jeder Partner sein berechnetes Endvermögen von seinem Anfangsvermögen abziehen. Das ergibt jeweils den Zugewinn, also den Vermögenszuwachs während der Ehe. Die Differenz zwischen diesen beiden Summen ergibt den Zugewinnausgleich und steht der Person mit dem niedrigeren Zugewinn zu. Sind die Summen gleich hoch, besteht logischerweise für keinen der Partner die Möglichkeit einer Ausgleichforderung.

Partner A: Anfangsvermögen (- Schulden) – Endvermögen (- Schulden) = Zugewinn

Partner B: Anfangsvermögen (- Schulden) – Endvermögen (- Schulden) = Zugewinn

A’s Zugewinn – B’s Zugewinn = mögl. Differenz / 2 = Zugewinnausgleich

Beim Zusammentragen des Anfangsvermögens gibt es jedoch eine Besonderheit: Das Anfangsvermögen muss zuvor indexiert werden. Es ist auch vom „Kaufkraftausausgleich“ die Rede. Denn das Gesetz geht von einem inflationsbedingten Wertverlust aus. Der Index eines jeden Jahres wird vom Statistischen Bundesamt geführt. Haben B und A also 1992 geheiratet, suchen sie den Jahresindex aus diesem Jahr heraus sowie den Index im Jahr des Scheidungsantrags.

Die Rechnung lautet:

Anfangsvermögen x Index bei Scheidungsantrag / Index bei Heirat =

indexiertes Anfangsvermögen

ZugewinnausgleichGut zu wissen.

Es ist für beide Parteien gut zu wissen, wie die Berechnung vom Zugewinnausgleich bei der Scheidung funktioniert. Doch auch folgende Punkte müssen Sie dabei beachten

  • Stichtage: Für das Anfangsvermögen ist der Hochzeitstag der Stichtag. Das Vermögen einer Person bis zu diesem Tag bildet also das Anfangsvermögen. Beim Endvermögen ist der Tag an dem der Scheidungsantrag beim anderen eingegangen ist der Stichtag.
  • Ausgleichsanspruch: Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich beschränkt sich nur auf das tatsächlich vorhandene Vermögen des Partners. Keiner muss sich also verschulden um dem anderen den Zugewinnausgleich bezahlen zu können.
  • Auskunftsanspruch: Jeder hat das Recht vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zu verlangen, damit er den Zugewinnausgleich berechnen kann.
  • Benachteiligung: Niemand darf zur Trennung oder Scheidung Vermögen bei Seite schaffen, um den anderen beim Zugewinnausgleich zu benachteiligen.
  • Verjährung: Der Anspruch auf den Zugewinnausgleich verjährt nach 3 Jahren.

Dieser Beitrag wurde nach bestem Gewissen recherchiert und verfasst. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen.

Bei einer Ehe wachsen nicht nur die Ehepartner, sondern auch die Vermögen zusammen. Für eine Aufteilung des gemeinsamen Vermögens bei Scheidung gibt es verschiedene Möglichkeiten.

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