Scheidung. Was nun? Gemeinsam vermieten?
Wir unterstützen Sie bei allen Belangen rund um Ihre Immobilien bei Scheidung oder Trennnung.

Teilungsversteigerung vermeiden.Gemeinsam vermieten.
Vermögen erhaltenund vermieten
Es kann Gründe geben, die einen Verkauf oder einer Aufteilung nicht sinnvoll machen. In den meisten Fällen ist die alleinige Nutzung der Immobilie durch einen der Ehepartner wirtschaftlich nicht sinnvoll, oder gewollt. Gründe für einen Erhalt des Vermögens könnten sein:
- das eheliche Immobilienvermögen soll zu einem späteren Zeitpunkt an die gemeinsamen Kinder übertragen werden.
- es besteht eine gemeinsame emotionale Bindung an die Immobilien.
- ein Verkauf kann sich steuerlich als nachteilig herausstellen.
- ein Verkauf bedarf der Zustimmung beider Ehepartner und eine Teilungsversteigerung stellt den ungünstigsten Fall dar.
Vermietung alsMittelweg
Wenn ein gemeinsamer Verkauf, oder eine Aufteilung nicht sinnvoll oder gewollt sind, dann stellt eine gemeinsame Vermietung oftmals die beste Alternative zur Teilungsversteigerung dar. Der Erlös der Vermietung wird im Verhältnis der Eigentumsverhältnisse verteilt. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass sich das ehemaligen Ehepaar im Guten trennt. Ob eine gemeinsame Vermietung praktikable und vor allem gewollt ist, sollte gut überlegt sein.
Um das Konfliktpotential zu vermeiden, können Vermietungsagenturen oder co-living Anbieter helfen. Hierbei wird die Vermietung der Wohnung an einen externen Anbieter abgegeben, und die Eigentümer kassieren nur noch die Einnahmen.
Teilungs-versteigerungvermeiden
Sollten sich die Ehepartner auf keine einvernehmliche Lösung einigen können, besteht die Möglichkeit auf Antrag beim Amtsgericht eine Teilungsversteigerung durchführen zu lassen. Diesen Antrag kann jeder der Ehepartner stellen, unabhängig davon, wie groß sein Miteigentumsanteil an dem Immobilienvermögen ist.
Dabei werden die Immobilien durch das Vollstreckungsgericht öffentlich versteigert. Der Erlös bleibt jedoch oft hinter dem aus einem freihändigen Verkauf zurück.
Gegen diesen Antrag kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. Grund für den Einspruch könnte sein, dass sich bei einer Teilungsversteigerung der bewohnten Immobilie die Lebensverhältnisse der Kinder erheblich nachteilig ändern würden.
Sofern der geltend gemachte Einspruch vom Gericht als zulässig erachtet wurde, kann das Verfahren für sechs Monate eingestellt werden. Hierbei werden die Gerichts- und Sachverständigenkosten zusätzlich vom Verkaufserlös abgezogen.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger erstellt einen Teilungsplan, nach dem der Erlös so aufgeteilt wird, wie die Ehepartner es bestimmen. Scheitert auch hier eine einvernehmliche Lösung, wird der Betrag bei Gericht hinterlegt und die geschiedenen Eheleute müssen die Aufteilung des Betrages gerichtlich festlegen lassen. Wirtschaftlich betrachtet stellt die Teilungsversteigerung die schlechteste Lösung dar. Deshalb sollte sie nur in Erwägung gezogen werden, wenn keine Einigung zu einer der anderen möglichen Lösungen finden lässt.
Dieser Beitrag wurde nach bestem Gewissen recherchiert und verfasst. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, nicht ersetzen.