Eine wichtige Weiche um festzustellen, ob Sie nach dem Hausverkauf eine Steuer zahlen müssen, ist die Tatsache wie Sie Ihre Immobilie genutzt haben. So sind Veräußerungsgewinne aus dem Immobilienverkauf immer steuerpflichtig, wenn Sie das Grundstück für Gewerbe oder land- bzw. forstwirtschaftlich genutzt haben. Dann zählen Immobilien und Grundstücke nämlich zum Betriebsvermögen. In diesem Fall stehen die Gewerbe- und die Umsatzsteuer an.
Auch prüft das Finanzamt, ob ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Dabei gilt der regelmäßige An- und Verkauf von betrieblichen und gemischten Immobilien als gewerblich. Kurze Zeitspannen zwischen dem Erwerb und Verkauf von Immobilien sind für das Finanzamt ein Indiz darauf. Außerdem gilt die „Drei-Objekt-Grenze“. Wer mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren verkauft, betreibt aus Sicht des Finanzamts gewerblichen Grundstückhandel.
Alles, was nicht zum Betriebsvermögen zählt, ist das Privatvermögen. Folglich sind dies Wohnimmobilien und unbebaute Grundstücke. Der Immobilienverkauf fällt hier unter den Begriff „private Vermögensverwaltung“. Damit ist auch die Vermietung oder Verpachtung gemeint. Halten Sie Ihre Immobilie länger als 10 Jahre, geht das Finanzamt beim Verkauf immer von privater Vermögensverwaltung aus. Dabei berücksichtigt es aber auch Lebensumstände, die der Grund für den Hausverkauf sind, wie beispielsweise Scheidung oder Arbeitslosigkeit. Ob Sie Steuern beim Hausverkauf zahlen müssen, wenn Ihre Immobilie zum Privatvermögen gerechnet wird, ist letztlich von der Eigen- und Fremdnutzung abhängig.