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Wissen Sie genau wie viele Quadratmeter Ihre Immobilie hat? Nein? Dann sollten Sie das vorm Verkauf noch mal gründlich prüfen. Denn nur wenn Sie korrekte Angaben machen, sind Sie rechtlich auf der sicheren Seite. Die Wohnfläche ist schließlich entscheidend für den Verkaufspreis und auch für die Kaufentscheidung von Interessenten – schließlich soll die Größe auch zu den Bedürfnissen passen. Alle wichtigen Infos rund um die Immobilienberechnung haben wir für Sie zusammengestellt.

Wohnflächen-berechnung: WoflV, Din277 / 283

Quadratmeter ist gleich Quadratmeter: Auf den ersten Blick ist daran nichts zu rütteln. In der Praxis sieht dies aber ganz anders aus, denn für die Wohnflächenberechnung gibt es in Deutschland 2 verschiedene Methoden. Einmal die Berechnung per Wohnflächenverordnung, zum anderen die Berechnung nach DIN-Normen.

Problematisch ist der Fakt, dass man mit beiden Methoden mitunter sehr unterschiedliche Ergebnisse erhält. Welche Variante zur Wohnflächenberechnung verwendet wird, ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, es sei denn es handelt sich um öffentlich geförderten Wohnraum: Hier wird die WoflV angewendet. In der Praxis findet aber auch bei anderen Immobilien die Berechnung nach der WoflV statt oder eben nach der Din277. Lediglich die Din283 ist mittlerweile veraltet und wird nicht mehr verwendet.

Unser Tipp: Nutzen Sie bei einer Neuberechnung Ihrer Wohnfläche besser die WoflV, denn im Streitfall wird auf Grundlage dieser Methode entschieden.

Wohnfläche: Was gehört dazu?

Wenn man eine Grundstücksfläche vermessen möchte, ist dies relativ einfach im Vergleich zum Vermessen einer Wohnfläche. Denn bei Haus oder Wohnung ist gemäß der WoflV nicht nur die Bodenfläche entscheidend, sondern auch die Raumhöhe wird in die Berechnung einbezogen. Das heißt beispielsweise, Wohnfläche mit Dachschrägen werden nur anteilig bis gar nicht in die Wohnflächenberechnung einbezogen.

Des Weiteren muss zunächst einmal festgelegt werden, welche Räume in die Wohnflächenberechnung einbezogen werden. Dazu gehören in der Regel:

  • Wintergärten
  • Terrassen
  • Loggien
  • Balkone

Dabei gilt es zu beachten, dass nur beheizbare Wintergärten und Schwimmbäder mit ihrer gesamten Fläche in die Wohnflächenberechnung einfließen. Sind sie hingegen unbeheizt, werden sie nur hälftig eingerechnet. Balkone, Loggien, Terrassen und Dachgärten werden je nachdem wie ihre Beschaffenheit ist, zu einem Viertel oder zur Hälfte in die Berechnung einbezogen.

Gemeinschaftsräume werden hingegen nicht in die Wohnflächenberechnung integriert, also z.B.:

  • Abstellräume
  • Dachböden
  • Garagen
  • Heizkeller
  • Waschküchen

Wohnflächen-berechnung selber machen?

Zum Vermessen von Räumlichkeiten benutzt man Laserentfernungsmesser. Diese kann man ganz einfach im Baumarkt kaufen oder sogar mieten. 

Bei einfach geschnittenen Räumen ist die Wohnflächenberechnung damit noch relativ einfach. Komplizierter wird es allerdings bei verwinkelten Räumen. Diese müssen Sie in Rechtecke unterteilen, separat berechnen und addieren. Die Teilflächen kleben Sie am besten mit Klebeband ab. Haben Sie eine schwierig zu berechnende Wohnfläche, ist es in jedem Fall empfehlenswert einen Fachmann zu beauftragen.

Falsche Berechnung: rechtliche Folgen

Viele Miet- oder Kaufverträge enthalten fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche. Ab wann aber haben Abweichungen juristische Konsequenzen?

Die Grundregel ist: Weicht die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % von der angegebenen ab, stellt dies einen Sachmangel dar und der Käufer hat einen Rückzahlungsanspruch. Je nach den individuellen Umständen kann er vom Kauf zurücktreten, eine Teilrückzahlung fordern oder sofern der volle Betrag noch nicht gezahlt wurde, dessen Minderung fordern. Entscheidend ist aber auch, dass die Quadratmeterzahl im notariellen Kaufvertrag festgehalten wurde. Denn einzig die vertragliche Abmachung gilt.

Wohnflächenangaben sind häufig falsch, ob bei Miet- oder Eigentumsimmobilien. Das wissen auch Käufer und rechnen daher immer öfter nach. Als Verkäufer haften in der Regel Sie für die Richtigkeit der Wohnflächenangabe. Denn Ihr Makler ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der von Ihnen übermittelten Dokumente zu prüfen. Ausnahmen gibt es hier allerdings auch, zum Beispiel, wenn der Makler bewusst falsche Angaben zu den Quadratmetern macht oder Ihnen eine Garantie auf die Wohnflächenangabe gibt. Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit Ihrer Verkaufsdokumente, dann sprechen Sie Ihren Makler auf jeden Fall darauf an. Er kann Sie beraten, ob eine neue Wohnflächenberechnung sinnvoll ist.

07141-6962240

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