Geht die Rechnung mit der Art von Freibetrag nicht auf – übersteigt der Wert des Erbes also den rechtmäßigen Freibetrag – ist der Beerbte steuerpflichtig. Auch bei der Erbschaftssteuer auf Immobilien gibt es verschiedene Steuerklassen. Diese haben aber nichts mit den Einteilungsklassen der herkömmlichen Steuern zu tun. Denn wie bei der Regelung der Freibeträge wird hier der Verwandtschaftsgrad berücksichtigt. So werden die Angehörigen in drei Steuerklassen eingeteilt. Diese bestimmen dann den Steuersatz, mit dem der Erbbetrag – nach Abzug des Freibetrags – versteuert wird.
Grundsätzlich lässt sich sagen: Je weiter entfernt der Verwandtschaftsgrad und je höher der zu versteuernde Betrag, desto höher ist auch die Erbschaftssteuer auf die geerbte Immobilie. Nahe Verwandte zahlen also weniger Steuern und der Steuersatz steigt zusammen mit dem zu versteuernden Betrag an. Die Steuerklasse und der Steuersatz ergeben sich folgendermaßen:
- Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern
- Steuerklasse II: Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder und -eltern, Stiefeltern,
geschiedene Ehepartner - Steuerklasse III: alle anderen