Der gesetzliche Rahmen für eine Erbengemeinschaft ist im Erbrecht, dem § 2032 I BGB abgesteckt. Hierbei bringt das Erbe einer Immobilie einige Besonderheiten mit sich. Generell sind unter anderem die folgenden Regeln zu beachten:
§ 2033 Absatz 2 BGB:
Ein Miterbe darf nicht über einzelne Nachlassgegenstände seines Anteils verfügen, sondern nur über seinen gesamten Erbanteil. Er kann aber das Recht an seinem gesamten Anteil seiner Bank verkaufen oder von den Miterben fordern, ausgezahlt zu werden.
§ 2038 I BGB:
Dem Verkauf des Hauses muss jeder Miterbe zustimmen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass einzelne Miterben den Immobilienverkauf aufhalten können.
§ 2040 Absatz 1 BGB:
Keiner der Erben kann allein über einen einzelnen Nachlassgegenstand verfügen oder diesen gar verkaufen. Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft müssen einer Verfügung über das Haus zustimmen.
§ 2042 Absatz 1 BGB:
Jeder Erbe kann die Auflösung bzw. Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Dieser Antrag ist, wie oben beschrieben, das Ziel der Erbengemeinschaft.
Sie haben zudem die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. Falls Sie dies tun, erhält der nächste in der gesetzlichen Erbfolge Ihren Anteil.