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Am 14.05.2020 hat der Deutsche Bundestag über die Neuregelung des Bestellerprinzips für Kaufimmobilien beraten und das Gesetz beschlossen. Nach der Zustimmung durch den Deutschen Bundesrat tritt das Gesetz nun am 23.12.2020 in Kraft. Dies bedeutet, dass sich künftig bundesweit die Käufer und Verkäufer von Wohnimmobilien die Kosten für die Maklerleistung 50:50 teilen. Gerade in Hamburg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen und in Teilen von Niedersachsen wird das Gesetz zu einer geänderten Zahlungsweise führen. Hier wurde die Courtage bislang alleine vom Käufer getragen. Aber auch in den anderen Bundesländern wird das Gesetz zu Änderungen führen, da auch hier eine hälftige Courtageteilung nicht immer der Fall war.

Die Änderungen zur Maklerprovision

  1. Wer einen Experten für den Verkauf oder Kauf beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten in Form von Courtage oder Provision. 
  2. Das neue Gesetz wird zum 23. Dezember 2020 gültig.
  3. Die neuen Regelungen gelten nur für Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn diese an Privatpersonen verkauft werden. 
  4. Maklerverträge im Sinne des Bestellerprinzips bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (zum Beispiel E-Mail). Ein einfacher Handschlag oder mündlicher Vertrag genügt nicht mehr. 
  5. Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.
  6. Hat dagegen nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. Hat der Makler ausschließlich einen Vertrag mit dem Verkäufer geschlossen, kann der Käufer einen Beleg über die Zahlung der Provision des Verkäufers fordern, bevor er selbst maximal die gleiche Provisionshöhe überweist.

Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Wohnimmobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.  

 

Maklerprovisionnach Bundesländern.

In Deutschland liegt die Maklerprovision für die Vermittlung von Immobilien vor Einführung des Bestellerprinzips zwischen 5 und 6 Prozent zuzüglich MwSt. Der genaue Prozentsatz ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Die Provisionshöhe ist in Deutschland frei vereinbar. Es gibt also keine gesetzlichen Vorgaben – in der Praxis orientieren sich Makler aber meist an den in dem jeweiligen Bundesland “marktüblichen” Regelungen. Nach der Einführung des Bestellerprinzips werden die „marktüblichen“ Provisionen jeweils zur Hälfte getragen. Daraus ergibt sich die folgende Tabelle mit den üblichen Provision nach Umsetzung des Bestellerprinzips:

Bundesland
Courtage Verkäufer
Courtage Käufer
Baden-Württemberg
3,57 %
3,57 %
Bayern
3,57 %
3,57 %
Berlin
3,57 %
3,57 %
Brandenburg
3,57 %
3,57 %
Bremen
2,98 %
2,98 %
Hamburg
3,13 %
3,13 %
Hessen
2,98 %
2,98 %
Mecklenburg-Vorpommern
3,57 %
3,57 %
Niedersachen
3,57 %
3,57 %
Nordrhein-Westfalen
3,57 %
3,57 %
Rheinland-Pfalz
3,57 %
3,57 %
Saarland
3,57 %
3,57 %
Sachsen
3,57 %
3,57 %
Sachsen-Anhalt
3,57 %
3,57 %
Schleswig-Holstein
3,57 %
3,57 %
Thüringen
3,57 %
3,57 %

ÜbergangszeitWie handeln?

Wer noch schnell verkaufen möchte, bevor die Teilung der Provison am 23.12.2020 in Kraft tritt, stellt sich unweigerlich folgende Frage: Was passiert, wenn der Kaufvertrag erst danach unterschrieben wird, muss ich dann für die Hälfte der Provision aufkommen?

Das richtet sich grundlegend danach, was im Maklervertrag festgehalten wurde. Viele Immobilienexperten arbeiten derzeit mit folgender Zusatzklausel: 

Der Verkäufer bezahlt keine Provision, wenn die Immobilie durch notariellen Kaufvertrag an einen Interessenten verkauft wird, mit dem (_das Maklerunternehmen_) nach altem Maklerrecht, also bis 23.12.2020 einen Vertrag abgeschlossen hat. Wird die Immobilie an einen Käufer verkauft, der nach neuem Maklerrecht, also nach dem 23.12.2020, einen Maklervertrag mit dem Immobilienmakler abgeschlossen hat, dann bezahlt der Verkäufer eine Provision in Höhe von 3 % an (_das Maklerunternehmen_) zzgl. MwSt.“

Das bedeutet, wenn Ihr Immobilienexperte bis zum 23.12.2020 einen Käufer oder Käuferin findet, die auch den Maklervertrag abschließt, dann entfällt die Provision für Sie, auch wenn der Kaufvertrag erst im Januar oder später unterschrieben wird. Gelingt dies nicht, müssen Sie eine Provisionszahlung einplanen, wenn sich diese Klausel im Maklervertrag befindet. 

 

Wie teilt sich die maklerprovision?

Doppel Maklertätigkeit

Hier wird der Immobilienexperte vertraglich mit dem Verkäufer und Käufer eine beidseitige Teilung der Provision festhalten. Ein Zahlungsnachweis ist daher nicht nötig.

Einseitige Interessenvertretung des Verkäufers

Dabei schliesst der Immobilienexperte einen Vertrag mit dem Verkäufer. Dieser ist ihm gegenüber nun provisionspflichtig. Ein Teil der Provision (max. 50 Prozent) kann jedoch nachträglich durch den Käufer übernommen werden. Hier wird dann ein Zahlungsnachweis notwendig.

100% Innenprovision

Der Immobilienexperte schließt ausschließlich mit dem Verkäufer einen Vertrag, dieser zahlt anschließend 100 % der Provision. Dieses Modell findet vor allem bei Bauträgern Anwendung.

Einseitiger Suchauftrag des Käufers

Der Immobilienexperte schließt ausschließlich mit dem Käufer einen Vertrag, der auch zu 100 % die Provision übernimmt. Der Experte sucht anschließend nach einem passenden Kaufobjekt für den Kunden. Kommt ein Kauf zustande, so zahlt der Verkäufer keine Provision.

Was ändert sich für Kapitalanleger?

Kurze Antwort: Nichts.

Kapitalanleger, die in Wohn- und Geschäftsimmobilien investieren wollen, fragen sich natürlich ,ob sie von den Änderungen durch die Reform betroffen sind.

Der Gesetzgeber ist hier eindeutig: Das neue Gesetz zur Maklerprovision hat keinen Einfluss auf dieses Immobiliensegment, da es sich bei Wohn- und Geschäftshäusern nicht um selbstgenutztes Wohneigentum, sondern um Gewerbeimmobilien handelt.

In diesem Marktsegment gilt weiterhin: Welche Partei die gesamte Courtage oder zu welchem Teil trägt, ist Verhandlungssache bzw. wird vom Marktumfeld bestimmt.

Was bedeutet dasfür Private verkäufer?

Sowohl Verkäufer als auch Käufer profitieren von der Kostenteilung. Durch das faire Aufsplitten der Maklercourtage können sie sich einer neutralen und professionellen Beratung gewiss sein, die im Sinne beider Parteien gleichermaßen engagiert handelt.  

Zukünftig werden Sie bei WohnPlanet im Regelfall sowohl als Verkäufer als auch als Käufer eine Maklercourtage in Höhe von 3,57% inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer zahlen. Um optimal für Sie tätig zu werden, streben wir im Verhältnis zu unseren Kunden immer einer doppelte Beauftragung an.

Unsere Experten arbeiten als neutrale Vermittler und bieten Ihnen als Verkäufer und als Käufer professionelle und umfangreiche Beratungs- und Betreuungsleistungen. Nutzen Sie unseren TOP-SERVICE und erhalten Sie durch uns Zugang zu einem großen Kundenstamm und einer Vielzahl an spannenden Immobilien.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag nach bestem Gewissen recherchiert und verfasst wurde, eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung, die auf Ihre spezifische Situation eingeht, ersetzt der Inhalt dieses Angebots aber nicht.

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