Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Immobilienverkäufer nicht zwangsläufig für die Sanierung eines Grundstücks verantwortlich gemacht werden kann, wenn Altlasten vermutet werden. Vorab muss geprüft werden, ob eine tatsächliche Bodenbelastung vorliegt. Das OLG München muss den Fall daher neu verhandeln.
Im konkreten Fall hatte ein Immobilienunternehmen ein Gebäude auf einem Grundstück in München in einzelne Wohneinheiten aufgeteilt und mit dem Verkauf begonnen. Das Unternehmen wollte zuvor jedoch eine Tiefgarage errichten lassen und ließ daher eine Bodenanalyse durchführen. Dabei stellte sich heraus, dass sich unter der geplanten Tiefgarage eine aufgefüllte Kiesgrube befand, die mit Schadstoffen belastet war. Das Unternehmen informierte die Stadt, setzte den Verkauf aus und schloss die Haftung für eine Altlastenfreiheit außerhalb des Innenhofs in den Kaufverträgen aus. Danach setzte es den Verkauf fort und informierte die Käufer über die Altlastenauskunft für den Boden unter der Tiefgarage.
Als die neue Wohnungseigentümergemeinschaft später mögliche Ansprüche wegen Altlasten im Innenhof und im südlichen Außenbereich geltend machen wollte, landete der Fall vor dem Landgericht, dem OLG und schließlich vor dem BGH. Der BGH entschied jedoch, dass vor einer Entscheidung eine behördliche Gefährdungsabschätzung erfolgen muss, um zu prüfen, ob tatsächlich eine Altlast im Sinne des Bundesbodenschutzgesetzes vorliegt. Der Fall wurde daher an das OLG zurückverwiesen.